Zertifizierungsreglement

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Zertifizierung von Feldbotanikkenntnissen

Herausgegeben von der Kommission "Zertifizierung von Feldbotanikkenntnissen" der Schweizerischen Botanischen Gesellschaft

Version 12 1.9.2014


Impressum

Auftraggeber: Schweizerische Botanische Gesellschaft SBG mit Unterstützung des Bundesamtes für Umwelt, BAFU

Autoren Stefan Eggenberg, Info Flora, Bern/Genève Matthias Baltisberger, ETH Zürich Jason Grant, Université de Neuchâtel Gregor Kozlowski, Universität Fribourg Patrick Kuss, Universität Bern Peter Linder, Universität Zürich Daniel M. Moser, Bern Reto Nyffeler, Universität Zürich Patrice Prunier, Hepia Genève Jürg Stöcklin, Universität Basel Pascal Vittoz, Université de Lausanne


1. Einleitung

Die „Arbeitsgruppe Education“ der Swiss Systematic Society SSS hat sich 2008 zum Ziel gesetzt, die abnehmende Ausbildung von Artenkenntnissen wieder vermehrt zu fördern. Die Arbeiten der Arbeitsgruppe sind durch das Bundesamt für Umwelt BAFU unterstützt worden. Die Arbeitsgruppe entwickelte 2007/08 ein Bildungsraster, an dem sich die Ausbildungsgänge verschiedener Organismengruppen orientieren können. Nur ein Engagement für mehr Angebote auf verschiedenen Bildungsniveaus, so die Empfehlung, können die Bildungslage so verbessern, dass gut entwickelte Artenkenntnisse auch in Zukunft in ausreichendem Masse für die Bedürfnisse von Forschung und Naturschutz zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieser Bemühungen hat sich eine Kommission der Schweizerischen Botanischen Gesellschaft SBG konstituiert, die im Auftrag des Vorstandes der SBG die Grundlagen für Zertifizierungen von Artenkenntnissen entwickeln soll. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine oder mehrere Zertifizierungen einen Anreiz für die Bildung von Artenkenntnis bieten. Zertifizierungen sollen bestehende und künftige Angebote an Fachinstituten und im ausseruniversitäten Bereich unterstützen und fördern. Zertifizierungen sollen dazu beitragen, dass Angebot und Nachfrage in der Bildung Artenkenntnis zunehmen. Die Zertifizierungskommission der SBG regelt daher im vorliegenden Dokument die zu prüfenden und zertifizeirenden Wissensinhalte auf drei verschiedenen Stufen und nennt sie in Anlehnung an die Zahl der jeweils geforderten Artenenntnisse „Stufe 200“, „Stufe 400“ und „Stufe 600“. Das vorliegende Reglement definiert neben den Inhalten auch die Rahmenbedingungen für die den Zertifizierungen zugrunde liegenden Prüfungen und gibt eine Anleitung zur Gewichtung der verschiedenen Prüfungsthemen.


2. Zertifizierungsreglement

2.1 Allgemeine Bestimmungen

1 Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen und definiert die Organe zur Zertifizierung von Feldbotanik-Artenkenntnis. 2 Die Schweizerische Botanische Gesellschaft (SBG) trägt die Verantwortung für alle Zertifizierungsverfahren. Sie ist berechtigt, das vorliegende Reglement anzupassen. 3 Das Zertifizierungsverfahren wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützt. 4 Die Zertifizierung kann für verschiedene Kenntnisstufen erfolgen. Zu jeder Kenntnisstufe existiert eine Beschreibung, die von den zu prüfenden Personen eingesehen weden kann (öffentliche Beschreibung). 5 Die Zertifizierung aller Stufen erfolgt durch Bestehen einer Prüfung zur entsprechenden Kenntnisstufe.

2.2. Zertifizierungskommission

6 Die Zertifizierungskommission wird vom Vorstand der Schweizerischen Botanischen Gesellschaft gewählt. 7 Aufgaben der Zertifizierungskommission:

 a) sie erstellt das Reglement mit der Definition der Zertifizierungsstufen und legt es dem Vorstand der SBG zur Genehmigung vor,
 b) sie kontrolliert und genehmigt die Zertifizierung der Stufe 200 und Stufe 400 durch die ausbildenden Institutionen (z.B. Botanische Institute oder Feldbotanikkurse),
 c) sie wählt den Ort und die Mitglieder der Prüfungsstelle für die Zertifizierung der Stufe 600,
 d) sie delegiert die Sekretariats- und Archivarbeiten und das Archiv an eine Partnerinstitution,
 e) sie delegiert die Ausschreibung der Prüfungen der Stufe 600 an Prüfungsstelle und Zertifizierungssekretariat,
 f) sie genehmigt den Vorschlag zum Ablauf und Inhalt der Prüfungen der Stufe 600. 
 g) sie kontrolliert die Prüfungsfragen und den Entscheid der Prüfungsleitung, 
 h) sie erteilt alle Zertifizierungen direkt oder über die jährlich zu akkreditierenden Vertreter.
 i) sie akkreditiert Personen von Institutionen, wo die 200. und 400. Prüfungen durchgeführt und zertifiziert werden dürfen (d.h. akkreditiert wird stets die Kombination Person-Institution).

2.3. Akkreditierung

Die Akkreditierung einer Person-Institution erfolgt durch die Zertifizierungskommission.

8 Für die Akkreditierung einer Institution sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

 a) Die Institution verfügt über Personen mit entsprechenden Botanikwissen (Personen mit 600er-Zertifikat oder mit ähnlichem Kenntnisniveau),
 b) Die Zertifikatsprüfungen stützen sich auf das jeweils aktuell gültige Zertifizierungsreglement der Schweizerischen Botanischen Gesellschaft,
 c) Die Institution stellt nach der Prüfung die Prüfungsinhalte dem Zertifizierungssekretariat zu,
 d) Die Institution stellt nach erfolgter Auswertung der Prüfung und Zertifizierung innerhalb von 30 Tagen die Resultate dem Zertifizierungssekretariat zu. Das Resultat enthält die Liste mit den Namen, Email-Adressen und Adressen aller Prüfungsteilnehmenden, sowie deren Prüfungsergebnis.

2.4. Zertifizierung der Stufe 200

9Die Prüfung wird durch eine von der Zertifizierungskommission dazu akkreditierte Institution durchgeführt. 10Eine ausbildende Institution kann selbständig Zertifikate erteilen, wenn sie von der Zertifizierungskommission dazu ermächtigt wurde. 11Von einer prüfenden Institution darf keine Prüfungsgebühr erhoben werden. 12Die Leistungen der KandidatInnen werden nach drei Leistungsstufen bewertet: Zertifikat nicht erfüllt Zertifikat erfüllt Zertifikat erfüllt mit Auszeichnung

2.5. Zertifizierung der Stufe 400

13Die Prüfung wird durch eine von der Zertifizierungskommission dazu akkreditierte Institution durchgeführt. 14Eine ausbildende Institution kann selbständig Zertifikate erteilen, wenn sie von der Zertifizierungskommission dazu ermächtigt wurde. 15Von einer prüfenden Institution darf eine Prüfungsgebühr von maximal CHF100 erhoben werden. 16Die Leistungen der KandidatInnen werden nach drei Leistungsstufen bewertet: Zertifikat nicht erfüllt Zertifikat erfüllt Zertifikat erfüllt mit Auszeichnung

2.6. Zertifizierung der Stufe 600

17Die Prüfung wird durch eine von der Zertifizierungskommission gewählte Prüfungsstelle und in Zusammenarbeit mit dem Zertifizierungssekretariat vorbereitet und durchgeführt. 18Für die Prüfung wird eine von der Zertifizierungskommission festgelegte Prüfungsgebühr erhoben. 19Das Zertifizierungssekretariat nimmt die Anmeldungen entgegen und orientiert die Prüfungsleitung und die Zertifizierungskommission. 20Die Prüfungsstelle stellt die Prüfungsfragen zusammen und ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen. 21Die Prüfungsstelle fällt den Entscheid zum Bestehen der Prüfung. 11Die Leistungen der KandidatInnen werden nach drei Leistungsstufen bewertet: Zertifikat nicht erfüllt Zertifikat erfüllt Zertifikat erfüllt mit Auszeichnung 23Die KandidatInnen können verlangen, dass ihr Prüfungsergebnis der Zertifizierungskommission vorgelegt wird. Gegen den Entscheid der Zertifizierungskommission kann nicht rekurriert werden.